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Copyright & Samples: Sampling ist nicht erlaubt

BGH zum Tonträger-Sampling | Interessant: Gerade erhielt ich per Email einen Link zu einem Gerichtsurteil. In dem treten Kraftwerk als Kläger auf. Die Kurzversion: "Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits…

BGH zum Tonträger-Sampling | Interessant: Gerade erhielt ich per Email einen Link zu einem Gerichtsurteil. In dem treten Kraftwerk als Kläger auf. Die Kurzversion: "Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt."

"Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen."

Mehr dazu: "BGH zum Tonträger-Sampling"

Über den Autor

Phlow-Autor mo. Dieser Artikel wurde am 20.November 2008 von mo.. mo. ist Journalist, Buchautor und Webdesigner. Neben dem deutschen Phlow-Magazin betreut er auch die englische Edition unter Phlow-Magazine.com. Der Musikliebhaber lebt und liebt (in) Köln. Weitere Artikel von .

6 Kommentare zu »Copyright & Samples: Sampling ist nicht erlaubt«

  1. Versteh ich jetzt was falsch? Aber laut dem von dir verlinktem Artikel spricht sich das BGH Urteil doch FÜR samplen aus. Vorraussetzung ist, dass ein eigenständiges Stück entsteht!

    Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

    Das Berufungsgericht hat es jedoch - so der BGH weiter - versäumt zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

    Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.

    Im Deutschlandradio lief heute unter dem Titel "BGH erleichtert sampeln von Musikstücken" ein Beitrag zu diesem Bericht
    http://tinyurl.com/5knczt (MP3 Datei).

    Swen schreibt am

  2. also laut deren zusammenfassung "greift bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers ein, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt."

    im falle des obigen urteils müssen kraftwerk sich jetzt durchsetzen. so verstehe ich das urteil.

    mo. schreibt am

  3. also, die de:bug schreibt's auch genau andersherum. wenn ein neues werk entsteht, darf man solche sachen samplen, die man nicht selbst hätte einspielen können, und melodiensamples sind verboten. oder so.

    wenn man den verlinkten text oben liest, ist es aber eigentlich uneindeutig: "das berufungsgericht hat versäumt zu prüfen" ... etc.pp.

    sarah schreibt am

  4. also, ich habe mir noch einmal in ruhe den artikel durchgelesen und da lautet es:

    "Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein,..."

    ES KANN erlaubt sein.

    "...wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen: Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gibt es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung."

    DAS HEISST meiner meinung nach samplet man eine gitarre (die man auch selbst einspielen könnte), dann ist das illegal.

    "Eine freie Benutzung kommt ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG)."

    DAS BEDEUTET auch gefahr beim sampling...

    "Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen können."

    EIN RICHTIGES URTEIL gibt es noch nicht.

    ___ ZUSAMMENFASSUNG

    Auch wenn Sampling theoretisch erlaubt ist, bedeuten doch für mich die vielen Faktoren eine Gefahr verklagt zu werden. Ich habe die Überschrift ergänzt, würde aber generell - ich bin kein Jurist - jedem vom Samplen abraten.

    Es sei denn, er samplet einen Glockenschlag im Himalaya auf einer CD. So etwas kann man nicht mal schnell selbst im Studio herstellen ;)

    mo. schreibt am

  5. ja, oder ein griff zum telefon - einfach fragen - hätte vermutlich ausgereicht.

    fabien schreibt am

  6. glaube kaum, dass kraftwerk moses pelham erlaubt hätten ihre sachen zu samplen. und dann noch für sabrina setlur :)

    sarah schreibt am